II.1.1 Übergangshilfe für KMU Nach der Übergangshilfe von Juni 2020 bis August 2020
ist die Übergangshilfe in die zweite Phase eingetreten (Übergangshilfe II). Transition Assistance II umfasst den Fördermonat von September 2020 bis Dezember 2020. Anträge auf Übergangshilfe II können bis zum 31. März 2021 eingereicht werden. Anträge müssen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchhaltern oder Rechtsanwälten eingereicht werden. Hier finden Sie weitere Informationen zu Bridge Assist II. Da kommerzielle Aktivitäten in vielen Wirtschaftszweigen noch nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang möglich sind, wird die bisherige Übergangshilfe bis Ende Juni 2021 verlängert (Übergangshilfe III). Im Zuge verschiedener Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III stark vereinfacht und verbessert. I.a. Die Anwendung sollte einfacher sein, die Mittel sollten höher sein und mehr Unternehmen können sie verwenden. Das Bewerbungsverfahren wird voraussichtlich im Januar beginnen. Die Anzahlung ist für Februar und die reguläre Zahlung für März geplant. Selbstständige können im Rahmen der Übergangshilfe III eine einmalige festverzinsliche Betriebskostenvergütung (“Wiederanlaufhilfe”) bis zu einem Höchstbetrag von 7.500 Euro beantragen, der bisherige Plan betrug 5.000 Euro. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 20. Januar 2021 weitere Informationen (PDF) veröffentlicht.
II.1.2 Niedersachsen erhöht die Brückenunterstützung
Wenn Sie als Event-Unternehmen oder Handelsunternehmen oder Selbständiger in der Promi-Branche aufgrund der COVID-19-Pandemie Umsatzverluste erlitten haben und bereits “Transition Assistance II” erhalten haben, dann dieser NBank-Finanzierungsrabatt ist für Sie. Überblick Wirtschaftsunternehmen und Selbstständige in der Event- oder Performancebranche Aktienperformance bis zu 50.000 Euro Wer wird es finanzieren? Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Niedersachsen Selbständige, die in einem eingetragenen Sitz oder einer Betriebsstätte in Niedersachsen tätig sind Wie viel kostet der Fonds? Aufgrund der COVID-19-Pandemie im Vergleich zum Vorjahreszeitraum im Referenzmonat von April 2020 bis Dezember 2020 kam es zu Umsatzverlusten Weitere Hinweise und Informationen finden Sie hier.
II.1.3 Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes (“Novemberhilfe” und “Dezemberhilfe”)
Die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Koronapandemie wirken sich direkt oder indirekt auf viele Unternehmen, Unternehmen, Selbstständige, Verbände und Institutionen aus, indem sie die Schließung anordnen. Daher unterstützt die Bundesregierung alle Betroffenen mit “außerordentlicher finanzieller Unterstützung” (dh November- und Dezemberhilfe), und alle Betroffenen sollten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen erhalten. Der Zuschuss entspricht 75% des jeweiligen Durchschnittsumsatzes. Im November 2019 und Dezember 2019 bezog sich die Zeit für Schließungen täglich auf Korona. Selbstständige können auch den durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Jahr 2019 als Vergleichsumsatz verwenden. Für Bewerber, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 oder dem 30. November 2019 aufgenommen haben, können Sie als Vergleichsumsatz den monatlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Unternehmens seit dem 31. Oktober 2020 (einschließlich) wählen. Bewerbungen können bis zum 30. April 2021 eingereicht werden. Elektronische Anträge müssen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchhaltern oder Rechtsanwälten eingereicht werden. Ausnahme: Selbständige haben das Recht, direkt eine Finanzierung von bis zu 5.000 Euro zu beantragen, müssen jedoch die Anforderungen für eine besondere Identifizierung erfüllen, sofern sie keinen Antrag auf Übergangshilfe gestellt haben. Die Handelskammer Oldenburg stellte dieses Tutorial für die Bewerbung zur Verfügung.
II.1.4 Obligatorische Entschädigung für Einkommensverluste in der Coaching-Branche
Am Weihnachtstag 2020 wird die obligatorische Entschädigung für Einnahmeverluste in der Coaching-Branche wirksam. Die International Coach Travel Association wies darauf hin und stellte einen Download-Leitfaden zur Verfügung. Die Richtlinie soll zur wirtschaftlichen Entwicklung der Fernbusindustrie beitragen, die von der COVID-19-Pandemie schwer getroffen wurde. Der Plan richtet sich an private Unternehmen, die am 16. März 2020 eine vorübergehende Bus- und Busgenehmigung nach dem Passenger Transportation Act (PBefG) erhalten haben und aufgrund der COVID-19-Pandemie ihren Geschäftsbetrieb unterliegen. Die Auswirkungen schwerwiegender Beschränkungen. Der Antrag kann elektronisch beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) eingereicht werden. Wenn das Budget nicht mehr verfügbar ist, wird das elektronische Anwendungssystem heruntergefahren. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Finanzierungspunkte: Mittelverwendung: Entschädigung für die Reserven von Bussen und Bussen, die für gelegentliche Transporte vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 verwendet werden (z. B. Rückzahlung, Zinsaufwand durch Kredit, Leasing oder Leasing). Kontinuierliche Fahrzeugfinanzierung oder Abschreibung des Anlagevermögens nach Vereinbarung erhalten) Eine Entschädigung wird nur für die Aufbewahrungskosten von Fahrzeugen gewährt, die dem Antragsteller vor dem 17. März 2020 gehören und die im Rahmen eines Kauf-, Kredit-, Leasing- oder Leasingvertrags neu oder gebraucht sind und sich noch am 30. September 2020 im Besitz befinden. Das Fahrzeug muss die Euro V-Emissionsstufe oder höher erfüllen. Finanzierungsbetrag: bis zu 13.200 Euro pro Fahrzeug (Antrag kann mehrere Firmenfahrzeuge umfassen). Rechtsgrundlage für staatliche Beihilfen: “Federal Regulations 2020 Small Aid”, die Finanzierungsgrenze liegt bei 800.000 Euro oder “Federal Regulations Fixed Cost Assistance 2020” (Finanzierungsgrenze bei 3.000.000 Euro). zurück an die Spitze
II.1.5 Überblick über den speziellen Koronaplan in Niedersachsen Die Bundesregierung und Niedersachsen stellten über die NBank weitere spezielle Koronaprogramme zur Verfügung. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht aller nach der Zielgruppe klassifizierten Spezialverfahren. Diese Seite wird durch andere gestartete Förderprogramme ergänzt. zurück an die Spitze
II.2 Entschädigung gemäß Artikel 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Gemäß Artikel 56 Absatz 1
wird eine Entschädigung für Einkommensverluste gewährt, wenn einer Person aufgrund von Ausscheidung, Verdacht auf Infektiosität, Verdacht auf Infektion oder andere Krankheitserreger die Ausübung von Tätigkeiten oder die Isolierung untersagt ist. Wenn eine Person aufgrund der Schließung einer Schule oder Kindertagesstätte oder eines behinderten Kindes, das aufgrund der Betreuung ihres Kindes betreut werden muss, nicht arbeiten kann, wird sie gemäß Artikel 56 Absatz 1a IfSG entschädigt. Behinderte Einrichtungen erleiden dadurch Einkommensverluste. Artikel 56 Absatz 1a. Für behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind, spielt das Alter keine Rolle, für alle anderen Kinder gilt das Gesetz für Kinder unter 12 Jahren. Spezifische Informationen zu Teilnahmebedingungen und Anträgen in verschiedenen Situationen finden Sie unter: https://ifsg-online.de Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Gesundheitsamt Wilhelmshaven Kontakt: Herr David Doolin Telefon 04421 / 16-1561 david.doering@wilhelmshaven.de zurück an die Spitze.
II.3 Gewerbesteuer-Vorauszahlung
anpassen Um die Coronavirus-Pandemie zu bekämpfen, müssen leider auch im Wirtschaftsbereich restriktive Maßnahmen ergriffen werden. Wir alle hoffen, bald wieder normal zu werden. Dabei müssen wir jedoch zugeben, dass die Krise kurzfristig nicht überwunden werden kann. Leider werden Unternehmen und Händler in dieser Zeit einen Umsatzverlust erleiden. Wenn Sie die Gewerbesteuer-Vorauszahlung anpassen möchten, wenden Sie sich bitte an Finanzamt Wilhelmshaven Telefon 183-0 poststelle@fa-whv.niedersachsen.de Voraussetzung ist, dass das Finanzamt eine Gewerbesteuergrundlage für Vorauszahlungszwecke festgelegt hat Oder zu Wilhelmshaven Ministerium für Finanzen / Gewerbesteuer Telefon 16-1331 michael.koenig@wilhelmshaven.de Wenn es keine Mitteilung über die Bestimmung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage gibt.